Regelungen zum Besuch des Musikschulunterrichts nach der aktuellen Corona-Verordnung vom 18.10.2021
Stand: 26.10.2021
Zutrittsregelungen
Die Teilnahme an Angeboten der Musikschule ist in der Basisstufe nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises möglich.
Der Nachweis ist vor Unterrichtsbeginn vorzulegen.
Keinen Testnachweis vorlegen müssen Personen, die
Schüler*innen einer allgemein bildenden Schule sind, die dort an regelmäßigen Testungen teilnehmen oder
einer Personengruppe angehören, für die keine Impfempfehlung von der Ständigen Impfkommission vorliegt
Die Testnachweise müssen von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung
vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1) vorgenommen oder überwacht werden.
Maskenpflicht
Es besteht in der Basisstufe in geschlossenen Räumen während des Unterrichts keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, sofern alle Personen
immunisiert (geimpft/genesen) sind oder
Schüler*innen einer allgemein bildenden Schule sind, die dort an regelmäßigen Testungen teilnehmen oder
einer Personengruppe angehören, für die keine Impfempfehlung von der Ständigen Impfkommission vorliegt
Im restlichen Musikschulgebäude gilt weiterhin die Maskenpflicht.
Abstandsregelungen
Es müssen in der Basisstufe in geschlossenen Räumen während des Unterrichts keine Mindestabstände eingehalten werden, sofern alle Personen
immunisiert (geimpft/genesen) sind oder
Schüler*innen einer allgemein bildenden Schule sind, die dort an regelmäßigen Testungen teilnehmen oder
einer Personengruppe angehören, für die keine Impfempfehlung von der Ständigen Impfkommission vorliegt
Das Kultusministerium empfiehlt jedoch nachdrücklich, trotz dieser Neuregelung grundsätzlich beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten möglichst große Abstände einzuhalten.
Ausnahmeregelung für Eltern
Es gibt eine Ausnahmeregelung von dem Zutrittsverbot zu den Räumlichkeiten der Musikschulen für nicht-immunisierte Personen ohne negativen Testnachweis. Dieses Zutrittsverbot gilt nicht „bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist.“ Somit können zum Beispiel Eltern, die nicht geimpft oder genesen sind und auch keinen aktuellen Nachweis eines negativen Corona-Test vorweisen können, das Musikschulgebäude kurzzeitig betreten, um ihre Kinder in die Obhut der Lehrkraft zu übergeben oder von der Lehrkraft entgegenzunehmen.
Hygiene- und Abstandsregelungen
Nicht geändert haben sich die Hygiene- und sonstigen Infektionsschutzregelungen.
Wie andere Einrichtungen auch sind Musikschulen ebenso weiterhin zu einem Hygienekonzept und zur Umsetzung der Hygienevorgaben des Landes verpflichtet. Zu diesen Hygienevorgaben gehören weiterhin die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen und die Reinigung von verwendeten Instrumenten, Schlägeln, Mundstücke, Mediengeräte, Arbeitsflächen etc.
Die Musikschulen sind ebenso weiterhin verpflichtet, die Kontaktdaten derjenigen zu erfassen, die ihre Räumlichkeiten betreten, ihre Angebote nutzen oder ihre Veranstaltungen besuchen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf die Einrichtung nicht betreten.